Aktuelle Gesetzgebung
Sie sind im Betrieb zuständig für Arbeitssicherheit oder arbeiten mit Gefahrstoffen? Hier finden Sie die relevanten Gesetzesgrundlagen!
- Biostoffverordnung
- REACh Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals
- GHS-Verordnung
- Gefahrstoffverordnung
- VOC-Verordnung
Biostoffverordnung
Die Biostoffverordnung (BioStoffV) konkretisiert die Anforderungen des Arbeitsschutzes im Hinblick auf Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe. Der Begriff „biologische Arbeitsstoffe“ umfasst neben natürlichen und gentechnisch veränderten Mikroorganismen wie Bakterien, Viren und Pilzen, auch Zellkulturen und Parasiten, die beim Menschen eine Infektionskrankheit oder eine Allergie hervorrufen können bzw. eine toxische Wirkung haben.
Nicht nur Beschäftigte, die zielgerichtet mit diesen Mikroorganismen arbeiten (z.B. im Labor), sind betroffen. Auch Beschäftigte, die nicht direkt mit biologischen Arbeitsstoffen umgehen, können ihnen bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein (z.B. im Abwasser- und Abfallbereich).
Biologische Arbeitsstoffe werden nach der BioStoffV abhängig von ihrem Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeteilt. Unberücksichtigt bleibt dabei das Allergie auslösende und toxische Potenzial, welches von der Gefahrstoffverordnung erfasst wird.
Risikogruppe 1
Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
Risikogruppe 2
Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
Risikogruppe 3
Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
Risikogruppe 4
Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
In der BioStoffV wird zwischen „gezielten“ und „nicht gezielten“ Tätigkeiten unterschieden. Gezielte Tätigkeiten sind auf den biologischen Arbeitsplatz direkt ausgerichtet (z.B. in biologischen Laboratorien).
Alle anderen Tätigkeiten zählen zu den nicht gezielten Tätigkeiten. Die Arbeit der Beschäftigten ist nicht direkt auf biologische Arbeitsstoffe ausgerichtet, aber sie sind ihnen bei der Arbeit ausgesetzt.
Das zentrale Element der BioStoffV ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie ist bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 bis 4 vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Änderung der Arbeitsbedingungen, bei der Feststellung einer Kontamination am Arbeitsplatz bzw. beim Auftreten von Erkrankungen durch biologische Arbeitsstoffe durchzuführen und jährlich zu wiederholen.
Arbeiten mit wässrigen, mikrobiologischen Neutralreinigern sind nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV. Im Regelfall reichen die in der TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“ genannten Schutzmaßnahmen aus, um eine Gefährdung der Beschäftigten zu minimieren.
REACH Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals
Information zu REACH:
In Bezug auf REACH und somit der EChA Kandidatenliste können wir bestätigen, dass alle eingesetzten Rohstoffe der Bio-Circle Produkte, aktuell keine Substanzen der Kandidatenliste enthalten.
REACH steht für Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien. Künftig werden rund 30.000 Stoffe, die sich auf dem europäischen Markt befinden, bei der neuen Chemikalienagentur in Helsinki registriert. Hersteller und Importeure müssen Maßnahmen für die sichere Verwendung ihrer Stoffe entwickeln und an ihre Abnehmer kommunizieren. Besonders besorgniserregende Stoffe werden einem behördlichen Zulassungsverfahren unterstellt. Die Chemikalienagentur stellt nicht vertrauliche Informationen über Stoffe und ihre Gefahren in einer Internetdatenbank zur Verfügung. Die Verbraucher haben künftig einen Anspruch darauf zu erfahren, ob Produkte besonders besorgniserregende Stoffe enthalten.
Selbstverständlich sind alle Rohstoffe in den Bio-Circle Produkten vorregistriert!
Lesen Sie mehr über REACH bei Bio-Circle Surface Technology GmbH
GHS-Verordnung
(GHS = Global Harmonisierendes System) oder CLP-Verordnung genannt (CLP = regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures).
Sie regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Ab dem 01.12.2010 müssen Stoffe und ab dem 01.06.2015 Gemische (früher Zubereitungen) nach CLP gekennzeichnet werden, ab dem 20.01.2009 darf die neue Kennzeichnung schon eingesetzt werden. Auf dem Etikett darf jedoch nur eine Kennzeichnung, nach altem oder neuem Recht, erfolgen. Im Sicherheitsdatenblatt muss die alte Einstufung nach den Richtlinien 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG noch bis zum 01.06.2015 angegeben werden, die neue Kennzeichnung darf ebenfalls aufgeführt werden. Auffälligstes Merkmal ist die Änderung der Kennzeichnungssymbole: statt bisher Gefahrensymbole mit schwarzen Aufdrucken auf orangen Rechtecken warnen nun neun Gefahrenpiktogramme. Das bisherige Andreaskreuz (Xi, Xn) entfällt, neu ist dafür ein z. B. Ausrufezeichen. R- und S-Sätze werden ausgetauscht gegen H- und P-Hinweise (hazard und precautionary statements).
GHS-Kundeninformation von Bio-Circle Surface Technology GmbH
Gefahrstoffverordnung
Die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) regelt die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Gefahrstoffe sind solche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die bestimmte physikalische oder chemische Eigenschaften besitzen, wie z. B. hochentzündlich, giftig, ätzend, Krebs erzeugend. Das bedeutet, ihnen ist nach EG-Recht mindestens ein Gefährlichkeitsmerkmal zugeordnet. Ausgehend von der Kennzeichnung des Gefahrstoffes werden die Arbeiten mit Gefahrstoffen in vier Schutzstufen eingeteilt (Schutzstufenkonzept):
Schutzstufe 1:
Mindestmaßnahmen. Gilt für reizende (Xi), für gesundheitsschädliche (Xn) und für ätzende (C) Gefahrstoffe bei niedriger Exposition, wenn die Maßnahmen der Schutzstufe 1 (TRGS 500) ausreichen.
Schutzstufe 2:
Standardschutzstufe für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Gilt zusätzlich für die gleichen Gefahrstoffe bei höherer Exposition, wenn Schutzstufe 1 nach dem Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung nicht mehr ausreicht. Zu den Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 zählt u. a. die Substitution/Ersatz von Gefahrstoffen. Ein Substitutionsverzicht ist zu begründen. Wenn keine Substitution möglich ist, sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.
Schutzstufe 3:
Zusätzliche Anwendung bei Arbeiten mit giftigen (T) und sehr giftigen (T+) Gefahrstoffen.
Schutzstufe 4:
Trifft zusätzlich zu, wenn krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsschädigende Gefahrstoffe (Kategorie 1 oder 2) verwendet werden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist durch den Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und muss danach bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
Für viele Gefahrstoffe wie Kaltreiniger, Bremsenreiniger, Beizpaste und viele mehr bietet Bio-Circle Surface Technology kennzeichnungsfreie Ersatzstoffe!
VOC-Verordnung
Die Lösemittel-Verordnung / VOC-Richtlinie (31. BImSchV, 1999/13/EG) begrenzt die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösemittel entstehen. Betroffen sind vor allem Unternehmen die organische Lösemittel bei der Oberflächenreinigung, Beschichtung, Lackierung, chemischen Reinigung, beim Drucken oder beim Herstellen von Anstrichmitteln, Klebstoffen oder Arzneimitteln verwenden. Für alle in der Verordnung erfassten Anlagen werden Emissionsgrenzwerte festgesetzt und zwar für die Ableitungen über Schornsteine und ebenso für diffuse Emissionen über Fenster, Türen und Entlüftungen. Der Anlagenbetreiber hat die Anlage so zu errichten, dass die festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Anstelle der Einhaltung dieser Werte kann auch ein Reduzierungsplan eingesetzt werden. Drei unterschiedliche Reduzierungspläne stehen zur Auswahl. Besonders interessant und einfach ist hierbei die Anwendung des „Vereinfachten Nachweises“, bei dem die Lösemittelgehalte durch die Verwendung von Ersatzstoffen mit maximal zulässigen Lösemittelgehalten begrenzt werden.
Lesen Sie wie Bio-Circle Surface Technology GmbH Ihnen helfen kann Ihre Lösemittelbilanz zu reduzieren!